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Staatsgewalt ArtikelBuch-Tipp: Der Wert des Staates und die Bedeutung des Einzelnen Antipositivistisches Frühwerk Für den, der die Werkentwicklung Carl Schmitts nachzuzeichnen versucht, bleibt die Auseinandersetzung mit den Frühwerken "Gesetz und Urteil" und dem "Wert des Staates" eine besondere Herausforderung. Sie stehen zeitlich vor der begrifflichen und systematischen Ausarbeitung von Schmitts Lebensthemen in den zwanziger... Als Staatsgewalt bezeichnet man die Ausübung der Gewalt innerhalb
eines Staates durch dessen staatliche Organe wie z.B. die Verwaltung, die Polizei, die Gerichte.
In der Bundesrepublik Deutschland gilt - wie in allen demokratischen Staaten - das Prinzip der dreifachen Gewaltenteilung (nach Montesquieu) in Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Ausführung) und Judikative (Gerichte). In dem Übrigen ist die Staatsgewalt föderal zwischen dem Gesamtstaat (Bund) und den Gliedstaaten (Bundesländer) geteilt. A priori Voraussetzung für die Gewaltenteilung ist allerdings, dass der Staat die Gewalt zuvor monopolisiert hat.
Siehe auch: Volkssouveränitätsprinzip, Föderalismus, Gewaltenteilung, Gewaltmonopol
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